Berlin (DAV). Der Arbeitgeber kann von dem Arbeitnehmer nicht einseitig verlangen, im Homeoffice zu arbeiten. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Weisungsrecht des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer ist arbeitsvertraglich nicht verpflichtet, die ihm angebotene Telearbeit zu verrichten. Weigert er sich, darf ihm deswegen nicht gekündigt werden. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und weist auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Oktober 2018 (AZ: 17 Sa 562/18) hin.
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