Art. 13 Nr. 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 gibt jedem Menschen das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen und in sein Land zurückzukehren. Wer sein Land verlassen darf, muss auch irgendwo ankommen dürfen. Dieses – allerdings unverbindliche – „Menschenrecht auf Migration“ ist in den letzten Jahren in Verruf geraten, insbesondere das in Art. 14 Nr. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankerte Recht, in einem anderen Land Asyl zu suchen und zu genießen. Weltweit nimmt die Unterstützung nationalistischer und migrationsfeindlicher Parteien in einem Maße zu, als wenn Migration die gefährlichste Entwicklung der Menschheitsgeschichte wäre. Dabei ist eine Menschheitsgeschichte ohne Migration gar nicht denkbar.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2026.07.04 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2510-5116 |
| Ausgabe / Jahr: | 7 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-06-17 |
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