Der bisherige § 550 BGB stellt sich in der Praxis für Vermieter wie auch für Mieter als gefährlich dar. Sehr oft kommt es nämlich im Laufe des Mietverhältnisses zu irgendeiner Vertragsänderung. Die Problematik, dass mündliche Abreden zur Kündbarkeit des Vertrages führen können, ist im Vermietungsalltag entweder nicht bekannt oder wird schlicht übersehen – und es gibt die verrücktesten Fallgestaltungen, die zu einem Schriftformverstoß führen können.
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