Die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel fällt unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne des Art. 5 III FluggastrechteVO. Damit ist eine Ausgleichszahlung grundsätzlich ausgeschlossen Gleichzeitig entschied der EuGH, dass die „zumutbaren Maßnahmen“, die ein Luftfahrtunternehmen in diesem Rahmen ergreifen muss, präventiv-kontrollierende Maßnahmen gegen das Vorhandensein von Vögeln umfassen.
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