Eine Entscheidung mit erheblicher praktischer Tragweite für Wohnungsvermieter. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WoVermittG steht dem Vermittler zwar grundsätzlich eine Provision für den Abschluss eines Mietvertrages zu, doch gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Fall WoVermittG ist diese Provision ausgeschlossen, wenn der Vertrag über Wohnräume abgeschlossen wird, deren Verwalter der Makler ist. Der BGH schließt sich insoweit der Auffassung des Berufungsgerichts an, dass diese Vorschrift auch die Konstellation erfasst, in der die Wohnungsvermittlung zwischen Verwalter und Vermieter erfolgt; der Verwalter handelt also als Makler, darf aber gleichwohl keine Provision verlangen.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2026.09.18 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2510-5116 |
| Ausgabe / Jahr: | 9 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-08-25 |
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