Keine Strafbefreiung für unterlassene Steuererklärungen durch Nachholung der Erklärungen durch neuen Geschäftsführer
Die strafrechtlichen Wirkungen einer auftragslosen Fremdanzeige sind abschließend nach § 371 Abs. 4 AO zu bestimmen; dies gilt auch für den Fall eines Geschäftsführerwechsels.
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