Das Gesetz stellt an den Erben 4. Ordnung (§ 1928 BGB), der einen Erbschein beantragt, hohe Nachweisanforderungen. Seine Verwandtschaft wird über die Urgroßeltern des Erblassers vermittelt. Vorhergehende Erbordnungen sind nur dann nicht einschlägig, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge, keine Eltern oder Geschwister und keine Großeltern oder deren Abkömmlinge (Cousins/Cousinen, Neffen/Nichten des Erblassers) hinterlassen hat. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn er selbst bereits als betagte Person gestorben ist. Das Gesetz verlangt für den Nachweis des Verhältnisses, auf dem das Erbrecht des Antragstellers beruht, grundsätzlich die Vorlage öffentlicher Urkunden (§ 352 Abs. 1 Ziff. 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 FamFG).
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2026.10.03 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2510-5116 |
| Ausgabe / Jahr: | 10 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-10-08 |
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