Wieder einmal hat der BGH ein Urteil der Zivilkammer 66 (Berufungskammer im Mietrecht für erstinstanzliche Urteile aus Kreuzberg und Lichtenberg), in dem es um die Auswirkung der sogenannten „Schonfristzahlung“ auf eine fristgemäße Kündigung ging, am 23.10.2024 – VIII ZR 106/23 – aufgehoben.
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