Der Ort der Nacherfüllung muss für eine unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands binnen einer angemessenen Frist ohne erhebliche Unannehmlichkeiten und unter Einzelfallerwägungen für den Verbraucher geeignet sein. Dies entschied der EuGH am 23. Mai 2019 in seinem Urteil in der Rs. C-52/18, dem ein Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Norderstedt zugrunde lag.
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