Der beschleunigte Strafprozess (§§ 417 ff. StPO) ist der ewige Untote, der immer wieder nach oben kriecht, wenn Delikte im Zusammenhang mit Massenprotesten begangen werden („Klimakleber“, Gaza, G 7, 1. Mai, …). Um den Volkszorn zu beruhigen, wirft die Politik die Verfahrensart in den Kampf, jedes Mal freilich, ohne die gesetzlichen Voraussetzungen in den Blick zu nehmen. Denn die Verfahrensart verlangt einen einfachen Sachverhalt und eine klare Beweislage. Aus politischen Protesten entspringende Strafverfahren sind für beschleunigte Verfahren ungeeignet, da regelmäßig eine Vielzahl von Zeugen zu hören und diverse Umstände, u. a. die Persönlichkeiten der Beschuldigten, zu erforschen sind. Folglich verpuffen die Forderungen aus der Politik und das beschleunigte Verfahren wird sang- und klanglos wieder begraben (zuletzt im Zusammenhang mit den Klimaprotesten in Berlin).
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2026.09.10 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2510-5116 |
| Ausgabe / Jahr: | 9 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-08-25 |
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