Bamberg/Berlin (DAV). Im Bereich der Kündigung gibt es viele unklare Rechtsfragen, aber auch einige feste Grundsätze. So zum Beispiel, dass Mietverträge nur insgesamt gekündigt werden können. Sind also in einem Vertrag eine Wohnung und eine Garage vermietet, so kann nur beides einheitlich beendet werden. Eine Teilkündigung – nur Garage oder nur Wohnung – ist nicht möglich. Aber keine Regel ohne Ausnahme. So in einer Entscheidung des Landgerichts Bamberg vom 6. Oktober 2017(AZ: 3 S 56/16), auf die die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV) verweist.
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