Verfahrenshindernisse: Teilrücknahme eines Bußgeldbescheides, Eintritt der vertikalen Rechtskraft, Strafklageverbrauch, Wirksamkeit der Erklärung der Teilrücknahme wegen unbeachtlichen Motivirrtums; Verfahrensrügen wegen unterlassenen Hinweises nach § 265 Abs. 1 StPO und wegen der Behinderung der Verteidigung nach § 338 Nr. 8 StPO.
Kammergericht, 3. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 14. Juni 2021, Az.: 3 Ws (B) 109/21
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