Ein vor dem Arbeitsgericht Berlin geschlossener Vergleich gem. § 278 VI ZPO enthält unter anderem folgende Punkte: „Der Kläger erhält für den Verlust des Arbeitsplatzes und die damit verbundene Aufgabe des sozialen Besitzstandes eine einmalige Abfindung gem. § 9, 10 KSchG in Höhe von … € brutto, zahlbar mit den Bezügen im März 2020. Die bereits jetzt schon entstandene und damit ab sofort vererbliche Abfindung wird zum rechtlichen Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses zur Auszahlung gebracht.“
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